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Recht & Internet

Für die rechtssichere Webseite: Impressumpflicht wird oft unterschätzt

By 15. November 2013Juli 10th, 2018No Comments

Längst sind es nicht mehr nur große Konzerne, Online-Shops und Internetportale, die im Internet aktiv vertreten sind. Mittlerweile hat es auch die meisten klassischen Branchen wie Ärzte, Architekten und Werkstätten ins World Wide Web verschlagen. Auch ihre Kunden suchen online – gefragt ist also, wer drin ist. Wenn dann der Freund eines Bekannten eine Seite zusammenzimmert, führt das nicht selten zu einem juristischen Nachspiel. Grund hierfür sind verschiedene gesetzliche Vorgaben für die Webseite: Impressumspflicht, Datenschutzerklärung und Co. sind so zu oftmals unterschätzten Stolpersteinen geworden. Im Folgenden werden die rechtlichen Anforderungen an die Erstellung eines rechtskonformen Impressums näher beleuchtet.

Für die rechtssichere Webseite: Impressumspflicht laut Telemediengesetz

Ein Impressum wird auch als Anbieterkennzeichnung bezeichnet und gehört auf jede Webseite. Impressumspflicht besteht dabei laut § 5 Telemediengesetz (TMG) für alle Diensteanbieter, die für geschäftsmäßige und in der Regel gegen ein gewisses Entgelt bestimmte Informationen auf ihrer Webseite halten. Das Impressum muss dabei mit einem Klick erreichbar sein. Findet man es erst mit mehreren Klicks, verstößt die Seite gegen das Telemediengesetz. Zu diesen Pflichtinformationen gehören zunächst Name und Anschrift. Bei juristischen Personen kommen noch die Angaben bezüglich der Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und unter Umständen auch zu dem Gesellschaftskapital. Darüber hinaus sind auch Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, Pflicht sowie auch die Angabe einer Adresse für elektronische Post. Alle weiteren Angaben richten sich nach der Tätigkeit bzw. der Unternehmensform.

Unternehmensform berücksichtigen

Falls die ausgeübte Tätigkeit eine behördliche Zulassung benötigt, muss also die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden, genau wie das zuständige Handels-, Vereins- oder Partnerschaftsregister sowie die entsprechende Registernummer. Besteht eine bestimmte Kammerzugehörigkeit oder eine gesetzliche Berufsbezeichnung, so muss auch diese genannt werden. Im letzteren Fall müssen zudem der Staat, in dem die Bezeichnung verliehen wurde, sowie die geltenden berufsrechtlichen Regelungen und Angaben zu deren Zugänglichkeit im Impressum enthalten sein. Handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, UG), die sich in Liquidation oder Abwicklung befinden, muss dies ebenfalls im Impressum dargelegt werden. Gegebenenfalls ist außerdem die Umsatz- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer anzugeben.

Vorgaben gemäß § 55 II Rundfunkstaatsvertrag

Auch der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) stellt Anforderungen an eine Webseite. Die Impressumspflicht wird hier für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten erweitert. Enthält eine Webseite solche journalistisch-redaktionellen Inhalte, muss ein Verantwortlicher für diese Inhalte im Impressum mit Namen und Anschrift benannt werden. Dadurch soll ermöglicht werden, jemanden für diese Inhalte verantwortlich bzw. haftbar zu machen.

Es gibt also einiges zu beachten beim Erstellen einer Webseite. Impressumspflicht bedeutet dabei mehr als die Veröffentlichung der wichtigsten Kontaktdaten. Wer dem nicht nachkommt, muss mit kostspieligen Abmahnungen rechnen. Ein Impressum können Webseitenbetreiber übrigens auch kostenfrei durch einen der zahlreichen im Internet verfügbaren Impressumsgeneratoren erstellen lassen. Eine Gewähr, dass alle erforderlichen Informationen darin vorhanden sind, gibt es jedoch nicht.

Bild © M. Schuppich – Fotolia.com

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