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Recht & Internet

Geistiges Eigentum und Sacheigentum schützen – wie ist die Rechtslage?

By 5. Januar 2014Januar 31st, 2024No Comments

Mit Wonne erklären Juristen solchen, die es werden wollen und auch dem Rest der Welt, was es mit den vier Grundpfeilern des Privateigentums auf sich hat. So darf der Eigentümer

  • mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren und Dritte von der Einwirkung ausschließen (§ 903 BGB)
  • bei Verletzung seines Eigentums Schadensersatz von dem Verantwortlichen verlangen (§ 823 BGB)
  • von dem Besitzer Herausgabe des Eigentums verlangen (§ 985 BGB) und
  • bei Beeinträchtigung des Eigentums Beseitigung und Unterlassung derselben verlangen (§ 1004 BGB).

Dass man mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren und vor allem andere von der Einwirkung ausschließen darf, lernt man bereits im Kindergarten („Das ist mein Spielzeug und du darfst es nicht haben“). Doch wie sieht es aus, wenn es um das geistige Eigentum geht? Hat der Eigentümer immaterieller Güter die gleichen Rechte wie jemand, der sein Fahrrad von Einwirkung durch Dritte ausschließen und im Schadensfall Ersatz verlangen kann?

Das (geistige) Eigentum ist ein absolutes Recht

Das materielle Eigentum lässt sich als das umfassendste und grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsrecht über eine Sache definieren. Die Grundregeln für das Privateigentum lassen sich  auch auf unser geistiges Eigentum anwenden. Auch das geistige Eigentum ist ein absolutes Recht und sein Inhaber kann es nutzen und andere davon ausschließen. Jedoch gilt das nicht für jeden Gedanken, der einmal gedacht, geäußert oder niedergeschrieben wurde. Schutzfähige Immaterialgüter sind durch den Gesetzgeber vorgegeben. Dazu gehören unter anderem das Patentrecht, Markenrecht, Geschmacksmusterrecht und natürlich das Urheberrecht.

Was sind schutzfähige Immaterialgüter?

Während man ein Patent oder Geschmackmuster anmelden kann, um den dazugehörigen rechtlichen Schutz zu genießen, entsteht das Urheberrecht bereits mit Schöpfung des Werks. Eine Anmeldung des geistigen Eigentums ist hier also nicht notwendig. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind jedoch nur persönliche geistige Schöpfungen – also individuelle und kreative geistige Ergüsse.

Die Übertragbarkeit des Eigentums

Sacheigentum kann grundsätzlich problemlos übertragen werden. Gleiches gilt auch für das geistige Eigentum, mit Ausnahme des Urheberrechts. Hier ist eine Übertragung nur im Erbfall möglich. Anders sieht das jedoch bei den durchaus übertragbaren Nutzungsrechten aus – selbstverständlich kann ein Urheber sein eigenes Werk verwerten.

Ein Fazit?

Im Ergebnis hat auch der Eigentümer eines Immaterialguts ähnliche Rechte wie der Sacheigentümer. Allerdings sind diese größtenteils Spezialgesetzlich geregelt. Einzig und allein der Herausgabeanspruch des Eigentümers ist in Bezug auf das geistige Eigentum nicht durchsetzbar. Um dem § 2 UrhG auch auf jeden Fall zu genügen und neben der Wissensvermittlung auch etwas Kreativität  in den Text zu bringen, hier nur die individuell schöpferisch gestaltete Antwort auf die eingangs gestellte Frage:

Das Gesetz schützt auch geistiges Eigentum,

Durch Klauen kommt man nie zum Ruhm.

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